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Diskretion & 
Verschwiegenheits- verpflichtung

Diskretion & 
Verschwiegenheitsverpflichtung

Diskretion

Es ist uns wichtig und für uns selbstverständlich, dass Sie, als Kunde:in einer unserer BCE-Kooperationspartner:in, absolute Diskretion bei uns erfahren, wenn Sie es wünschen. Das können unter anderem einfach- oder doppelt-verdeckte Aufstellungsformate und das Nicht-Bekanntgeben Ihres Anliegens gegenüber den BCE-Repräsentant:innen während einer Aufstellung sicherstellen. Somit erfährt ausschließlich auch nur Ihr Aufstellungsleiter:in die Informationen Ihres Anliegens, die Sie weiterzugeben wünschen.

 

Grundsätzlich werden jegliche Inhalte einer Organisationsaufstellung im BCE-Expertenkreis als vertraulich behandelt. Keine persönlichen, als auch themenspezifischen sowie Informationen über Ihr Anliegen oder über Organisationen gehen ohne Ihre Zustimmung aus dem “Raum” der Aufstellung hinaus an Dritte. Das garantiert Ihnen als Ihr Auftragnehmer:in, Ihr Aufstellungsleitender und BCE-Kooperationspartner:in. Sprechen Sie Ihn/Sie gern aktiv darauf an. 

Verschwiegenheits- verpflichtung

Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Zudem haben wir, als selbstständige und unabhängige BCE-Kooperationspartner:in, uns vertraglich untereinander als in einer Aufstellung agierender Aufstellungsleitender, beziehungsweise als Repräsentant:in, zur Verschwiegenheit auch schriftlich verpflichtet. Diesen BCE-Vertragsbestandteil zwischen den Kooperationspartner:in, möchten wir Ihnen hier gern offenlegen, um somit unseren professionellen Umgang mit vertraulichen Informationen aufzuzeigen. 

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